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   LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05 AS ER   

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LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05 AS ER (https://dejure.org/2005,3055)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.04.2005 - L 2 B 9/05 AS ER (https://dejure.org/2005,3055)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER (https://dejure.org/2005,3055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II); Feststellung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 262
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05
    Die eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264).

    Das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift und der Umstand, dass der Untermietvertrag nur mündlich geschlossen wurde, sind keine Indizien für das Bestehen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II. Dies reicht nach der Rechtsprechung eindeutig nicht aus (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195).

    Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einem Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf; insbesondere sind geschlechtliche Beziehungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht maßgeblich und dürfen auch nicht ermittelt werden (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a.a.O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9 S. 20).

  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Datenerhebung für die ab dem Jahre

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05
    Die Beschwerdeführerin hatte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 ausgeführt, dass sie mit Herrn Z. nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe und eine Wohngemeinschaft keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse des Mitbewohners begründe.

    Die Beschwerdegegnerin kann von ihr noch nicht verlangen, Beweismittel wie Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dritten, hier des Herrn Z. , vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04, info also 2004, 260).

  • BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 34/78

    Verfahrensgegenstand - Arbeitslosigkeit - Anschluß-Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05
    Da es Zweck des § 96 SGG ist, alle Verwaltungsakte zu erfassen, die den Prozessstoff beeinflussen können, gilt diese Bestimmung auch für den Bescheid, der den früheren Leistungsbescheid aufhebt (Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 1978, 7 RAr 34/78, SozR 4100 § 134 Nr. 11).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05
    Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einem Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf; insbesondere sind geschlechtliche Beziehungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht maßgeblich und dürfen auch nicht ermittelt werden (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a.a.O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9 S. 20).
  • SG Saarbrücken, 04.04.2005 - S 21 AS 3/05

    Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05
    Dies ist jedoch auch für eine Wohngemeinschaft typisch und genügt wie die Dauer des Zusammenlebens allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft (vgl. hierzu Sozialgericht Saarbrücken, Urteil vom 4. April 2005 - S 21 AS 3/05 - für ein 27 Jahre dauerndes Zusammenleben).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 6 S 916/92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, hier: zur Wirtschaftsgemeinschaft iSv BSHG § 122 S 1

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05
    Wird die Untermiete nur wegen Einkommenslosigkeit der Beschwerdeführerin gestundet, so lässt dies zunächst nur auf eine wohlwollende persönliche Beziehung, dagegen noch nicht zwingend auf eine eheähnliche Gemeinschaft schließen (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 5. August 1975 - II BA 11/75, FEVS 24, 71, 74; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 1993 - 6 S 916/92, NJW 1993, 2886-2887).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05
    Das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift und der Umstand, dass der Untermietvertrag nur mündlich geschlossen wurde, sind keine Indizien für das Bestehen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II. Dies reicht nach der Rechtsprechung eindeutig nicht aus (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01

    Feststellung der Höhe eines Anspruchs auf sozialrechtlichen Bedarfs; Anrechnung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05
    Die mit dem Nachweis verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen auch bei längerem Zusammenleben von Mann und Frau keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Januar 2002 - 2 M 104/01, FESV 54, 166).
  • SG Köln, 04.05.2005 - S 22 AS 31/05
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05
    Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2005 Klage erhoben, die unter dem Az. S 22 AS 31/05 derzeit noch beim Sozialgericht Magdeburg anhängig ist.
  • OVG Bremen, 05.08.1975 - II BA 11/75
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2005 - L 2 B 9/05
    Wird die Untermiete nur wegen Einkommenslosigkeit der Beschwerdeführerin gestundet, so lässt dies zunächst nur auf eine wohlwollende persönliche Beziehung, dagegen noch nicht zwingend auf eine eheähnliche Gemeinschaft schließen (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 5. August 1975 - II BA 11/75, FEVS 24, 71, 74; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 1993 - 6 S 916/92, NJW 1993, 2886-2887).
  • SG Dresden, 01.06.2005 - S 23 AS 212/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen für das Bestehen

    Als solche Hinweistatsachen kommen beispielsweise die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht; weiterhin können zu berücksichtigen sein, die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor der Begründung einer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2005, Az: L 9 B 12/05 AS ER und LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER; so insgesamt auch in der Kommentarliteratur: Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 7, Rn. 24; Löns in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 7).

    Das Bestehen einer sexuellen Beziehung ist nach den Kriterien der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.2002, Az: 1 BvL 8/87) und des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R) für sich betrachtet kein Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (so zutreffend: LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER).

    Auch das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift ist kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SGB II (so zutreffend: LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER).

    Aber dies ist auch für eine Wohngemeinschaft nicht untypisch und genügt wie die Dauer des Zusammenlebens allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft (so zutreffend: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05 - für ein 27 Jahre dauerndes Zusammenleben; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER - für ein vermutlich 6 Jahre dauerndes Zusammenleben).

    Emotional bewegend, nachvollziehbar glaubhaft und von Erschütterung auf die teilweise diskreditierenden und in die schutzwürdige und schützenswerte Intimsphäre der Frau S ... eingreifenden Fragen des Antragsgegnervertreters geprägt - deutlich erlaubt sich das Gericht an dieser Stelle, insbesondere für den Antragsgegner, hinzuzufügen, dass die Intimsphäre zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf (so auch deutlich und treffend: LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER) -, sagte die Frau S ... im Rahmen des gerichtlichen Beweisaufnahmetermins darüber hinaus aus: "Natürlich bin ich mit dem Herrn Z ... verbunden.

  • SG Dresden, 14.06.2005 - S 23 AS 332/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der

    Als solche Hinweistatsachen kommen beispielsweise die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht; weiterhin können zu berücksichtigen sein, die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor der Begründung einer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2005, Az: L 9 B 12/05 AS ER und LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER; so insgesamt auch in der Kommentarliteratur: Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 7, Rn. 24; Löns in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 7; Hörder in: juris Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 35; Faber, NZS 2005, 75, 77).

    Das Bestehen einer sexuellen Beziehung ist nach den Kriterien der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.2002, Az: 1 BvL 8/87) und des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R) für sich betrachtet kein Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (so zutreffend: LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER).

    Auch das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift ist kein Indiz für das Bestehen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SGB II (so zutreffend: LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER).

    Aber dies ist auch für eine Wohngemeinschaft typisch und genügt wie die Dauer des Zusammenlebens allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft (so zutreffend: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05 - für ein 27 Jahre dauerndes Zusammenleben; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER - für ein vermutlich 6 Jahre dauerndes Zusammenleben).

  • LSG Hessen, 16.03.2006 - L 7 AS 23/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche

    Eine eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 96/00 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER).
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